Die Epoche V beginnt mit der Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und der Deutschen Demokratische Republik (DDR) im Jahr 1990 und dauert bis heute an. Neben der Zusammenführung von Deutscher Bundesbahn (DB) und Deutscher Reichsbahn (DR) sind die Gründung der Deutsche Bahn AG und der Einzug privater Eisenbahnverkehrsunternehmen kennzeichnend.

Nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten BRD und DDR am 3.10.1990 mussten auch die beiden Staatsbahnen, die Deutsche Bundesbahn (DB) und die Deutsche Reichsbahn (DR), zusammengeführt werden.

Gemäß Einigungsvertrag (siehe Artikel 26 im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands) vom 31.8.1990 ging die ostdeutsche DR am 3.10.1990 als Sondervermögen in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland über, existierte aber als eigenständige Verwaltung weiter.

Beide Staatsbetriebe waren hoch verschuldet und die Politik verfolgte das Ziel, mehr Personen und Güter auf die Schiene zu bringen. Auch im Hinblick auf die Chancen, welche die Öffnung der europäischen Märkte brachte, galt es die eher schwerfälligen Organisationsstrukturen von DB und DR zusammenzulegen und zu optimieren. Dazu setzte das Bundesverkehrsministerium eine Kommission ein mit dem Ziel, ein Konzept zur Reform des Eisenbahnwesens in Deutschland zu erarbeiten. Herausgekommen ist das Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG) vom 27.12.1993, welches der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen hat. Das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens – besser bekannt unter dem Namen Bahnreform – ist am 1.1.1994 in Kraft getreten. Es besteht aus elf Artikeln, welche wieder als einzelne Gesetze ausformuliert sind.

Bislang waren die beiden Bundeseisenbahnen nichtrechtsfähige Sondervermögen des Bundes (siehe auch Kapitel 2 im Sachstandsbericht zur Verschmelzung von Eisenbahninfrastrukturunternehmen). Mit dem Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG) wurden „das unter dem Namen 'Deutsche Bundesbahn' als nicht rechtsfähiges Sondervermögen verwaltete Bundeseisenbahnvermögen sowie das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn (Artikel 26 des Einigungsvertrages) zu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes zusammengeführt und vom Bund unter dem Namen 'Bundeseisenbahnvermögen' verwaltet“. An gleicher Stelle wurde das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) in den unternehmerischen Bereich und den Verwaltungsbereich gegliedert und das Personalwesen geregelt. So sind „die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens … Bundesbeamte“. „Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens werden durch Tarifverträge geregelt, die mit den zuständigen Gewerkschaften zu schließen sind.“

Damit waren zwar die beiden Sondervermögen zusammengelegt, doch es brauchte noch eine verfassungsrechtliche Neuregelung, um dieses in einer Aktiengesellschaft aufgehen zu lassen. Mit jeweils einer Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat wurde am 23.12.1993 der Artikel 87e in das Grundgesetz aufgenommen:

  • Die neue Aktiengesellschaft soll als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt werden.
  • Eigentümer bleibt der Bund.
  • Der Bund übernimmt die Eisenbahnverkehrsverwaltung und kann Aufgaben an die Länder übertragen.
  • Auch Privatbahnen dürfen künftig das Netz benutzen.

Jetzt war der Weg frei, die Deutsche Bahn AG am 1.1.1994 zu gründen. Der Eintrag der neuen, schuldenfreien AG erfolgte ins Handelsregister der Stadt Berlin und Berlin wurde Konzernsitz des Unternehmens.

Zwei Jahre später, am 1.1.1996, trat das ebenfalls am 27.12.1993 beschlossene Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz - RegG) in Kraft. Als Artikel 4 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes sichert es „die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen“ zu und regelt zum anderen die Zuständigkeit, indem fortan nicht mehr der Bund, sondern die Länder die Verantwortung für die Aufgaben und Ausgaben ÖPNV (öffentlichen Personennahverkehr) tragen. Dazu entlastet sie der Bund durch Mittel aus seinen steuerlichen Einnahmen (sog. Regionalisierungsmittel).

Davon unabhängig hat jedes Eisenbahnverkehrsunternehmen den Schienenpersonenfernverkehr (SPNV) eigenwirtschaftlich zu betreiben und muss ohne staatliche Hilfe auskommen.

Bereits bei der Gründung der DB AG wurde im Gesetz zur Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (DBGRG) (entspricht Artikel 2 des ENeuOG) festgelegt, dass „mindestens die Bereiche Personennahverkehr, Personenfernverkehr, Güterverkehr und Fahrweg organisatorisch und rechnerisch voneinander zu trennen“ sind (§25). Ferner sind nach §2 „aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß §25 gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern.“ In der sogenannten zweiten Stufe der Bahnreform wurden zum 1.1.1999 die oben genannten Unternehmensbereiche - ergänzt um den nicht gesetzlich vorgeschriebenen Geschäftsbereich Personenbahnhöfe - als Aktiengesellschaften ausgegliedert:

  • DB Regio AG (Nahverkehr)
  • DB Reise & Touristik (Fernverkehr)
  • DB Cargo AG (Güterverkehr)
  • DB Netz AG (Streckennetz)
  • DB Station & Service AG (Personenbahnhöfe)

Als Holding hält die Deutsche Bahn AG das Aktienkapital der Tochtergesellschaften. (Die Aktien der DB AG gehörten vorher schon zum Eigentum des Bundes.)