Was den öffentlichen Verkehr betrifft, unterscheidet das 🌍 Allgemeinene Eisenbahngesetz in §3 zwischen
So werden Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben und jeder kann sie zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen (vgl. 🌍 AEG §3 Abs. 1).
Demgegenüber gewähren Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur (vgl. 🌍 AEG §3 Abs. 2).
